Berichtigungen und Ergänzungen
Jeder Registereintrag kann bei Bedarf berichtigt oder ergänzt werdenEine Berichtigung ist erforderlich, wenn die Registerangaben infolge irrtümlicher Eingabe fehlerhaft sind. Das ist beispielsweise bei Tippfehlern der Fall. Die Berichtigung sollte durch den Melder erfolgen, also bei allen notariellen Urkunden durch die Notarin oder den Notar oder durch das verwahrende Nachlassgericht. Dies ist deshalb sinnvoll, weil dann auch in den notariellen Akten der Verwahrstelle eine Berichtigung oder Ergänzung stattfinden kann und die Auffindbarkeit der Urkunde so auch nach Vornahme der Berichtigung oder Ergänzung gewährleistet bleibt. Wenn allein das Zentrale Testamentsregister eine Berichtigung kennt, kann dies für die Auffindbarkeit einer Urkunde im Sterbefall riskant sein.
Falls Sie Fehler auf Ihrer Eintragungsbestätigung feststellen, wenden Sie sich bitte an die Notarin oder den Notar oder das verwahrende Nachlassgericht, wo die erforderliche Berichtigung elektronisch und kostenfrei vorgenommen werden kann. Sie erhalten in diesem Fall eine korrigierte Eintragungssbestätigung.
Keine Berichtigung ist veranlasst, wenn sich beispielsweise der Familienname später infolge Heirat ändert – hier waren die Angaben zum Zeitpunkt der Übermittlung richtig. Ein Grenzfall ist die Änderung des Geburtsnamens, beispielsweise durch Adoption oder Namensangleichung. In diesem Fall sollte der Verwahrdatensatz berichtigt werden, weil die Änderung des Geburtsnamens zurückwirkt.
Grundsätzlich müssen sämtliche Verwahrangaben im Zeitpunkt der Meldung vollständig übermittelt werden. Bei Geburtenregisternummern allerdings ist eine Ausnahme vorgesehen: Falls sie vom Erblasser versehentlich zur Beurkundung bzw. Inverwahrnahme nicht mitgebracht wurde, soll die Registrierung dennoch unverzüglich erfolgen. Dadurch wird die Auffindbarkeit der Urkunde durch die übrigen Kenndaten des Erblassers zu einem frühen Zeitpunkt ermöglicht. Die Geburtenregisternummer kann in diesem Ausnahmefall im Wege einer Ergänzung nachgetragen werden; auch dies geschieht am besten über die meldende Stelle.