FAQ Übersicht

Haben Sie eine Frage zum Zentralen Testamentsregister?
Dann finden Sie hier vielleicht schon eine Antwort!

Was genau ist das Zentrale Testamentsregister?

Das Zentrale Testamentsregister gewährleistet allen Bürgerinnen und Bürgern, dass ihr Testament im Erbfall gefunden wird. Jeder soll damit die Gewissheit haben, dass sein letzter Wille auch tatsächlich Beachtung findet. Das Register wird im gesetzlichen Auftrag seit dem 1. Januar 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben. Erfasst werden alle amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden, insbesondere Testamente und Erbverträge. Nicht registriert werden Testamente, die privat verwahrt werden.

Gibt es noch andere Testamentsregister?

Nein, seit dem 1. Januar 2012 erfolgen Registrierungen bundesweit ausschließlich im Zentralen Testamentsregister. Andere Registrierungsstellen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Wieso betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister?

Notarinnen und Notare haben in Deutschland umfangreiche Beurkundungszuständigkeiten im Erbrecht. Daher verfügt die Bundesnotarkammer über besondere fachliche Kompetenz zur Führung des Testamentsregisters für Deutschland. Sie betreibt außerdem im staatlichen Auftrag seit dem Jahr 2005 auch das Zentrale Vorsorgeregister für Deutschland. In dieses werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit Patientenverfügungen, eingetragen. Momentan sind dort bereits 1,4 Mio. solcher Vorsorgeurkunden aus dem gesamten Bundesgebiet erfasst. Die Bundesnotarkammer verfügt damit auch über umfangreiche Erfahrungen im Aufbau und Betrieb eines solchen Registers und über die entsprechenden Technologien.

Wie kann ich erreichen, dass mein Testament im Zentralen Testamentsregister registriert wird?

Notarielle Urkunden, zum Beispiel ein Erbvertrag, ein Erbverzichtsvertrag oder ein notariell beurkundetes Testament, werden von vornherein durch die Notarin oder den Notar im Zentralen Testamentsregister erfasst. Eine notarielle Urkunde bietet darüber hinaus den Vorteil, dass der letzte Wille rechtssicher dokumentiert wird. Zugleich macht ein notariell beurkundetes Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Aber auch eigenhändige Testamente können im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Dafür müssen sie jedoch in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht werden. Nicht registriert werden können Testamente, die privat aufbewahrt werden.

Wie läuft eine Registrierung ab?

Die Registrierung erfolgt durch Gerichte und Notarinnen und Notare als Melder. Diese übermitteln die Daten elektronisch an die Bundesnotarkammer. Die erforderlichen Angaben (zum Beispiel das Geburtsstandesamt und die Geburtenbuchnummer) muss der Erblasser der Notarin oder dem Notar oder dem Gericht mitteilen. Dafür eignen sich Personenstandsurkunden sehr gut (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienbuch etc.).

Werden nur Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister registriert?

Nein, im Zentralen Testamentsregister werden auch alle sonstigen notariellen erbfolgerelevante Urkunden registriert. Dies betrifft Urkunden, die Erklärungen enthalten, die die Erbfolge beeinflussen können, also beispielsweise Eheverträge, Erbverzichtsverträge sowie erbrechtliche Rücktritts- und Anfechtungserklärungen.

Erhalte ich eine Eintragungsbestätigung?

Ja, die Bundesnotarkammer stellt eine Eintragungsbestätigung zur Verfügung. Die darin aufgeführten Verwahrangaben sollten auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Fehlerhafte Angaben insbesondere zur Person des Erblassers können sonst zur Unauffindbarkeit der Urkunde im Sterbefall führen.

Wie erfolgt eine Berichtigung der Registrierung?

Eine Berichtigung muss erfolgen, wenn bei der Eingabe der Registerangaben ein Fehler unterlaufen ist – zum Beispiel ein Tippfehler. Es ist dringend zu empfehlen, die Berichtigung über den Melder vornehmen zu lassen, also bei allen notariellen Urkunden durch die Notarin oder den Notar oder durch das Gericht, das ein privatschriftliches Testament verwahrt. So ist sichergestellt, dass alle Stellen in der Benachrichtigungskette im Todesfall über die richtigen Angaben verfügen. Erfolgt eine Berichtigung nur im Zentralen Testamentsregister, kann dies im schlimmsten Fall zur Unauffindbarkeit einer Urkunde im Todesfall führen.

Ist die Ergänzung eines Registereintrags möglich?

Neue Urkunden werden neu registriert. Das gilt auch, wenn mit der neuen Urkunde die frühere ergänzt oder modifiziert wird. Ergänzungen bestehender Registereinträge sind daher grundsätzlich nicht möglich. Alle Verwahrangaben sind im Zeitpunkt der Meldung bereits vollständig zu übermitteln. Ausnahmsweise kann die Geburtenregisternummer nachgetragen werden – falls diese zur Beurkundung nicht mitgebracht wurde. Gleiches gilt für Fälle, in denen eine Änderung des Geburtsnamens erfolgte – beispielsweise durch Adoption oder Namensangleichung. Auch die Ergänzung erfolgt durch den Melder – übermitteln Sie daher entsprechende Angaben an die Notarin oder den Notar bzw. das Gericht.

Wie erfolgt eine Rücknahme aus der Verwahrung? Muss ich tätig werden?

Die Rücknahme einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen aus der Verwahrung hat gemäß § 2256 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch eine Widerrufswirkung. Die Rücknahme ist daher ein meldepflichtiger Vorgang. Notarinnen und Notare bzw. Gerichte, nicht Sie persönlich, melden daher alle Rücknahmen zum Zentralen Testamentsregister. Bei eigenhändigen Testamenten hat die Rücknahme keine Widerrufswirkung (§ 2256 Abs. 3 letzter Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch). Trotzdem muss die Rücknahme registriert werden, da eine Ablieferungsbenachrichtigung im Sterbefall sinnlos wäre.

Wann sollte eine Nacherfassung vorgenommen werden?

Ein Anlass für eine Nacherfassung kann sich z.B. im Rahmen einer Fortlebensprüfung nach § 351 FamFG ergeben. Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Stand der Testamentsverzeichnis-Überführung nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nach § 11 ZTRV nachzuholen. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist zu erwarten, wenn z.B. eine „gelbe Karteikarte“ bei Durchführung der Testamentsverzeichnis-Überführung hätte vorhanden sein müssen. War ein Todesfall bereits vor Testamentsverzeichnis-Überführung eingetreten, so ist keine Registrierung im Zentralen Testamentsregister zu erwarten. Liegt das Urkundendatum vor dem 1. Januar 2012, so ist eine Nachregistrierung gebührenfrei möglich. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zur telefonischen Hotline auf.

Wer kann das Zentrale Testamentsregister abfragen?

Um eine erbfolgerelevante Urkunde ausfindig zu machen, können Amtsträger wie Gerichte und Notarinnen und Notare unter Angabe des Geschäftszeichens das Zentrale Testamentsregister elektronisch abfragen. Für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherung des Registerbetriebs werden die Daten der Abfrage protokolliert.

Sind meine Daten im Zentralen Testamentsregister sicher?

Im Testamentsregister werden so wenig Daten wie möglich gespeichert: Es werden Daten zur Erblasserin oder dem Erblasser sowie zur Verwahrstelle gespeichert – nicht dagegen der Inhalt einer registrierten Urkunde. Auch wird nicht etwa die Urkunde selbst hinterlegt. Sie müssen daher nicht befürchten, dass Ihr letzter Wille öffentlich werden könnte. Darüber hinaus werden die wenigen von der Bundesnotarkammer gespeicherten Daten ausschließlich verschlüsselt abgelegt. Ein Zugriff aus dem Internet ist nicht möglich, weil das Testamentsregister nur über besonders gesicherte Netze und Verbindungen der Justiz und der Notarinnen und Notare erreichbar ist.

Was muss ich tun, wenn ich ein privat aufbewahrtes Testament nach einem Todesfall finde?

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu. Ein Verstoß dagegen kann strafbar sein.

Was ist ein Erbschein?

Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann bei einer Notarin oder einem Notar sowie bei einem Amtsgericht beantragt werden.

Was ist die Geburtenregisternummer, und wo finde ich sie?

Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Zentralen Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers. Sie steht z.B. auf der Geburtsurkunde und hat in der Regel das Format „fortlaufende Nummer/Jahr der Geburt“.

Was ist eine Testamentseröffnung, und wer führt sie durch?

Anders als in Film und Fernsehen oft suggeriert, findet die Eröffnung eines Testaments nicht durch eine Notarin oder einen Notar statt. Vielmehr erfolgt die Eröffnung durch das Nachlassgericht, also eine Abteilung des Amtsgerichts. Beteiligt sind die vom Erbfall Betroffenen, also die Erben, Vermächtnisnehmer usw. Durch die Testamentseröffnung erfahren die Beteiligten den letzten Willen des Erblassers. An diese Kenntnisnahme sind rechtliche Konsequenzen gebunden, z.B. der Beginn des Fristlaufes für die Ausschlagung der Erbschaft.

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