Registrierungsverfahren
Notarinnen und Notare sowie Gerichte führen Registrierungen durchNotarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren letztwillige Verfügungen im Zentralen Testamentsregister. Hierzu müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für handschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden.
Um eine Ersteintragung handelt es sich, wenn eine Registrierung zu einem Testament, einem Erbvertrag oder zu einer sonstigen erbfolgerelevanten Urkunde zum ersten Mal vorgenommen wird.
Mehr erfahrenRegistrierungen können bei Bedarf berichtigt oder ergänzt werden. Am sinnvollsten ist es, wenn dies über die meldende Stelle geschieht, damit auch dort Daten berichtigt oder ergänzt werden können.
Mehr erfahrenAmtlich verwahrte letztwillige Verfügungen können unter anderem dadurch widerrufen werden, dass sie aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
Mehr erfahrenGemeinschaftliche Testamente und Erbverträge werden nach dem ersten Todesfall in die erneute amtliche Verwahrung verbracht, um sie dann nach dem Längerlebenden erneut zu eröffnen.
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