Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters enthält die Bundesnotarordnung. In § 78 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister führt. Details sind in den §§ 78c fortfolgende der Bundesnotarordnung und in der Testamentsregister-Verordnung festgelegt, § 78c Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung. § 78g Absatz 4 der Bundesnotarordnung bestimmt, dass Gebühren nach Maßgabe einer von dem Bundesministerium der Justiz genehmigten Gebührensatzung erhoben werden.