Registerauskünfte

Wer erhält Einsicht in das Zentrale Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister kann gemäß § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung von Notarinnen und Notaren sowie von Gerichten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eingesehen werden.

Daneben kann jeder gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft darüber verlangen, ob und welche eigenen personenbezogenen Daten beim Zentralen Testamentsregister verarbeitet werden.


1. Auskunft nach § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung

Notarinnen und Notare sowie Gerichte können das Zentrale Testamentsregister im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit elektronisch abfragen, um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn im Zuge der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen festgestellt werden muss, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit wegen früherer Verfügungen bestehen. In Erbscheinsverfahren kann durch die Registerabfrage nach Urkunden gesucht werden, und zwar unabhängig von den Benachrichtigungen der Bundesnotarkammer, die sie von Amts wegen versendet.
 
Die Abfrage erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gerichte unter Angabe des Geschäftszeichens. Sie setzt zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis voraus.
 
Für die Kontrolle der Zulässigkeit des Ersuchens und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen erteilten Auskünften elektronisch den Auskunftsempfänger, die Suchangaben, den Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Registereinträge sowie die übermittelten Daten. Die Protokolldaten werden für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwendet.

2. Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch besteht.

Gerne erteilen wir Ihnen gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft dazu, ob und welche personenbezogenen Daten zu Ihrer Person im Zentralen Testamentsregister (ZTR) verarbeitet werden.

Das ZTR speichert personenbezogene Daten von Erblassern, die insbesondere zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind (sog. Verwahrangaben i.S.v. § 1 Satz 1 Nr. 1 ZTRV). Der Inhalt erbfolgerelevanter Urkunden oder elektronische Abschriften hiervon werden im Register nicht erfasst. Sollten Sie in Ihrer Eigenschaft als Erblasser Auskunft über personenbezogene Daten wünschen, nutzen Sie bitte das Auskunftsformular „Angaben zu Erblassern“ (AEL).

Daneben sind teilweise im ZTR Mitteilungen zu Kindern von Erblassern, mit deren anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder die er allein angenommen hat und die vor dem 1. Januar 2009 geboren wurden, gespeichert. Die personenbezogenen Angaben dieser Kinder waren vormals auf sog. „weißen Karteikarten“ vermerkt, die zwischen 2013 und 2016 in das ZTR überführt wurden. Wünschen Sie in Ihrer Eigenschaft als Elternteil eines nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindes, das vor dem 1. Januar 2009 geboren wurde, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, nutzen Sie bitte ebenfalls das Auskunftsformular „Angaben zu Erblassern“ (AEL).

Sollten Sie in Ihrer Eigenschaft als nichteheliches oder einzeladoptiertes Kind, das vor dem 1. Januar 2009 geboren wurde, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten auf einer weißen Karteikarte wünschen, nutzen Sie bitte das Auskunftsformular „Angaben auf weißen Karteikarten“ (AWK).

Bitte senden Sie uns das entsprechende Auskunftsformular vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post zurück, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können. Um Sie identifizieren zu können, benötigen wir zusätzlich eine gut leserliche beidseitige Kopie Ihres Ausweisdokumentes, aus der sich Ihr Name, Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Ihre aktuelle Anschrift sowie Ihre Unterschrift ergeben. Die weiteren Angaben des Ausweisdokuments einschließlich des Fotos können Sie schwärzen. Die Kopie Ihres Ausweisdokuments werden wir unverzüglich nach erfolgter Identitätsfeststellung datenschutzgerecht vernichten. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zum jeweiligen Formular.

3. Auskunft nach § 78f Absatz 1 a Bundesnotarordnung

Die Registerbehörde erteilt zudem auf Ersuchen gemäß § 78f Abs. 1a BNotO bzw. Artikel 66 Abs. 5 EuErbVO folgenden Stellen Auskunft aus dem ZTR:

  • Ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 EuErbVO und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind,
  • Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind.

Das Formular zum Auskunftsantrag können Sie hier runterladen.

Das Formular kann elektronisch befüllt werden. Es muss ausgedruckt und im Anschluss von der berechtigten Person (z.B. dem Notar) eigenhändig unterschrieben und gesiegelt werden. Es muss per Post an die im Formular angegebene Postadresse des ZTR versandt werden. Das ZTR verschickt das Abfrageergebnis (Positiv- oder Negativauskunft) ebenfalls postalisch an den Antragssteller.

Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an auskunft-ztr(at)bnotk.de.

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